Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V.“.

(2) Der LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow ist Mitglied im LAND-

FRAUENVERBAND Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(3) Er hat seinen Sitz in Pasewalk.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen im ländlichen Raum. Er

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des LAND-FRAUENVERBANDES Uecker-Randow e.V. ist die Förderung

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,

begünstigt oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. hat

  1. Ordentliche Mitglieder können wählen und gewählt werden. Sie können sich in Ortsgruppen (nicht e.V.) oder Ortsvereinen (e.V.) organisieren. Auch Einzelmitgliedschaft ist möglich.

  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben eineberatende Stimme.

  3. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich im Interesse der LAND- FRAUEN besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben Rederecht und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sie können vom Verbandsvorstand, den Ortsgruppen bzw. Ortsvereinen ernannt werden.

  4. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern ist in den Ortsgruppen bzw. Ortsvereinen zu beantragen. Einzelmitglieder und fördernde Mitglieder stellen ihren Antrag an den Verbandsvorstand. Der Verbandsvorstand bzw. die Ortsgruppe/ der Ortsverein entscheiden über den jeweiligen Antrag und teilen das Ergebnis dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen mit.

  5. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Delegiertenversammlung unter Berücksichtigung der Beitragsordnung des LAND- FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

(7) Die Mitgliedschaft endet durch

- Austritt

- Tod

- Ausschluss

- Auflösung des Vereins

 

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden. Das austretende Mitglied ist zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet.

Bei Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft im selben Monat. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Satzung verstößt. Dazu zählt auch, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als 2 Jahre nicht bezahlt wurde. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Wahrnehmung der Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes, insbesondere auf die Unterrichtung über alle für den Verein wichtigen Vorgänge.

  2. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet

- den satzungsgemäßen Zweck des LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. zu

erfüllen

- die Satzung und Beschlüsse der Organe zu beachten und auszuführen

- über alle Vorgänge grundsätzlicher Art zu unterrichten

- den Mitgliederbeitrag zu zahlen.

 

§ 5 Aufbau und Struktur des Verbandes

(1) Zum LAND-FRAUENVERBAND Uecker-Randow e.V. gehören Ortsgruppen (nicht e.V.)

und Ortsvereine (e.V.).

 

Ortsgruppen sind Organe ohne eigenständige Satzung und ohne eigene Kassenführung.

Ortsvereine sind für ihren Geschäftsbereich eigenverantwortlich, sie haben eine eigene

Satzung, Kassenführung sowie Rechnungslegung und sind im Vereinsregister

eingetragen.

 

(2) Die Mitglieder der Ortsgruppen und Ortsvereine können aus einer oder aus mehreren

Gemeinden kommen.

 

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind

  1. Delegiertenversammlung (§ 7)

  2. Vorstand (§ 8)

 

§ 7 Die Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Bestimmungen

des BGB. Sie besteht aus dem Verbandsvorstand und den Delegierten der Ortsgruppen

und Ortsvereine nach Delegiertenschlüssel.

Einzelmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.

Fördernde Mitglieder entsenden je einen Vertreter.

(2) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird

mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Ortsgruppen und

Ortsvereine vom Vorstand einberufen.

Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert

oder es mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes

schriftlich verlangt wird.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Delegierten anwesend ist.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Verbandsvorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen eine

weitere Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist

ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

(5) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für

1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Verbandes

2. die Entgegennahme des Jahresberichtes

3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

und der Bilanz

4. die Entlastung des Vorstandes

5. die Wahl des Vorstandes

6. den Beschluss der Beitragsordnung

7. die Bestellung von drei Kassenprüfern

8. die Bestätigung der Wahlordnung des Verbandes

9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin, dem

Schatzmeister sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich

und außergerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer

von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder werden

durch die Wahlordnung geregelt.

Als Vorstandsmitglieder gewählt gelten diejenigen Kandidatinnen, welche in der

Reihenfolge der einfachen Stimmenmehrheit Zustimmung bei der Wahl erhalten haben.

Die Vorstandsmitglieder wählen die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsfunktionen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, rückt

die Kandidatin mit der nächsten Stimmenzahl aus der zutreffenden Wahlversammlung

nach.

(4) Der Vorstand tagt vierteljährlich, bei Bedarf öfter.

(5) Die Vorstandssitzungen werden durch die Verbandsvorsitzende einberufen. Die

Einberufung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens 8 Kalendertagen schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Aus wichtigem Grund kann eine Sitzung auch kurzfristig einberufen werden.

Eine Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beratungspunkte bzw. die Veränderung der

Reihenfolge ist zulässig, wenn dieses mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden

beschlossen wird.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend ist. Die

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen Frist

eine weitere Sitzung des Vorstandes mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist

dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht durch die Satzung

einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig, insbesondere für:

(8) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 9 Finanzierung des Verbandes

(1) Zur Deckung seiner Aufgaben laut Satzung erhebt der Verband Beiträge, die sich nach der

Beitragsordnung des LAND-FRAUENVERBANDES Mecklenburg-Vorpommern e.V.

richten.

(2) Die Haftung bei Rechtsgeschäften ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 10 Verbandsgeschäftsstelle

Die Verbandsgeschäftstelle führt die laufenden Geschäfte nach Weisung und im Auftrag des Vorstandes aus.

 

§ 11 Einberufung der Organe und Niederschriften

(1) Der Vorstand beruft die Sitzungen der Organe des Verbandes ein und leitet sie.

(2) Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der

Protokollantin und der Vorsitzenden bzw. ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen

sind. Die Protokolle liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für jedes Mitglied aus.

 

§ 12 Auflösung und Liquidation

(1) Die Delegiertenversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschließt, soll

auch darüber beschließen, wer die Liquidation durchzuführen hat, ihre Einberufung erfolgt entsprechend § 7(2). Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt.

(2) Für die Auflösung bzw. Liquidation des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln

der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Verbandes an den LAND-FRAUENVERBAND Mecklenburg-

Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu

verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. Juni 2010 in Löcknitz Kulturhalle Dreblow beschlossen.